Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 15 Vertragsrecht
Stand: 10.06.2019
Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.